Als Amerikaner die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen - Erfahrungen?

Milla312

New Member
Hallo liebe Mitglieder,

ich versuche aktuell einem Freund zu helfen. Wir haben zwar schon versucht uns über das Internet schlau zu machen, dabei kamen jedoch nur mehr Fragen auf.

Angenommen wir hätten eine 30 jährige Person. Geboren in den USA, entsprechend amerikanische Staatsbürgerschaft. Vater ist Amerikaner, Mutter ist deutsche. Welche Möglichkeiten hätte diese Person die deutsche Staatsbürgerschaft jetzt noch zu beantragen? Gibt es überhaupt ein Anrecht darauf?

Eventuell hat jemand schon ähnliches erlebt und hätte eine Idee. Wir haben auch schon mal versucht bei der ein oder anderen Stelle anzurufen. Stellt sich grundsätzlich, aber vor allem momentan, als sehr schwierig heraus.

Herzliche Grüße und vielen Dank für jegliche Idee!
Milla
 

Wendy

Super-Moderator
Teammitglied
Moderator
Wo lebt denn die Person? USA oder Deutschland. Warum hat sie nie die deutsche Staatsbürgerschaft formell angenommen? Eltern verheiratet oder nicht?

Ich denke, der Fall ist sehr komplex und da kommt es auf jedes Detail an - als erste Anlaufstelle dient in meinen Augen die Webseite des Auswärtigen Amtes - da muß man sich durch alle PDF halt durchkämpfen, welcher Fall für einen persönlich genau zutrifft und was zu tun ist.

 

Ezri

Adminchen
Administrator
Hallo Milla,

wie Wendy schon schrieb, ist das Auswärtige Amt eure Anlaufstelle. Nur dort bekommt ihr gesicherte Informationen. Aber nebenbei bemerkt, würde eine deutsche Geburtsurkunde maßgeblich helfen. Da kann ggf. auch das Standesamt I in Berlin hilfreich sein. :)
 

ChrisH

Well-Known Member
Was ich dazu herausfinden konnte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz(StAG)(Paragraph 4):
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.[...]
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird;[...]

Ich würde sagen, da die Einschränkung aus Absatz 4 bei einem 30-jährigen Kind rechnerisch wegfällt, dürfte grundsätzlich ein Anspruch bestehen.

Die Entscheidung fällt das Bundesverwaltungsamt. Dies schreibt auf der Website:
"Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland, einzubürgern.
Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch." (Was ist Einbürgerung nach § 14 StAG)

Wird der Antrag aus dem Ausland heraus gestellt, muss dieser bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht und geprüft werden.

Für mich persönlich klingt es im Gesetz so, als wäre er im vorliegenden Fall bereits mit Geburt Deutscher, weil eine Beurkundung der Geburt nach Paragraph 4 Absatz 4 StAG nicht nötig war.
Aber vielleicht ist es eh ratsam, den ganzen Prozess über einen Fachanwalt im Verwaltungsrecht laufen zu lassen.
Man kann so einiges im Internet lesen, dass das BVA gesetzeswidrig entscheidet. Unsere eigenen Erfahrungen mit denen ist bisher auch nur ein seit Jahren laufendes Widerspruchsverfahren (aber in einer völlig anderen Sache). Ich würde also nicht nur auf deren Aussage vertrauen. Lieber einen Anwalt hinzuziehen und klären, ob eine komplizierte Einbürgerung mit vagen Erfolgsaussichten wirklich notwendig ist.
 

Ulrich

Well-Known Member
Citizen
Wenn das Kind (bzw. der 30-jaehrige) einen Anspruch auf die Staatsbuergerschaft hat, dann handelt es sich nicht um eine Einbuergerung sondern nur um die Bestaetigung/Beurkundung der Staatsangehoerigkeit. Von daher hat das Bunderverwaltungsgericht in dem Fall wenig bis gar nichts zu melden bzgl. einer "Einbuergerung". Entweder ein Anspruch besteht, oder nicht (das US Pendant dazu waere der Unterschied zwischen einem N-400 und einem N-600, falls es das Verstaendnis einfacher machen sollte).

Das relevante Dokument, das man als erstes Lesen sollte, ist z.B. dies hier:


Der relevante Teil in diesem Fall ist:

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

und bzw. oder

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Also: mit Geburtsurkunde und Mutter's deutschen Pass vom Zeitpunkt der Geburt (oder mit Mutter) zum zustaendigen deutschen Konsulat gehen und dann mit denen diskutieren, was sie haben wollen, um einen deutschen Pass auszustellen.
 
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