UNNND mit einem US Staatsbuerger verheiratet sein... bei Erhalt der GC durch Lotterie oder Heirat mit ebenfalls GC-Inhaber oder sonstige Weise ohne eben mit US Staatsbuerger mindestens 3 Jahre verheiratet zu sein ggelten 5 Jahre.
... da es hier aber konkret um den Bayern in Texas geht, der m.W. mit einer US-Staatsbürgerin verheiratet ist, die keine Militärangehörige ist, hatte ich mir sowohl die Ausnahme für Militärangehörige in Bezug auf dienstliche Auslandsaufenthalte als auch die Regelung für "andere" Staatsbürgerschaftsanwärter als diejenigen, die über ihren Ehegattenstatus gehen, geklemmt. Denn die tun ja im konkreten Fall nichts zur Sache.
Ansonsten gilt im Bezug auf die BBG folgendes:
(...)
Also gilt die Regelung, dass man die BBG in Haenden haben sollte bevor man die Staatsbuergerschaft des anderen Landes beantragt auch in den USA.
Nö. Es ist so, wie ich gesagt habe. Man beantragt zuerst die deutsche BBG. Und dann kann man den Antrag auf US-StaBü schon stellen, ehe man die BBG in den Händen hält. Wichtig ist nur, dass man die BBG bereits erhalten hat,
ehe man die US-Staatsbürgerschaft
annimmt.
Emmaglamour hatte aber gesagt, dass es fuer die USA nicht relevant ist was die deutsche Gesetzgebung sagt und das stimmt nun mal nicht denn das ist einzig und allein was zaehlt.
Das habe ich nicht gesagt.
Ich habe gesagt, dass Deutschlands Amtsschimmel nicht bestimmen, wie die einzelnen Staaten der Neustaatsbürgerschaft die Details regeln. Deswegen ist das Merkblatt allgemein gehalten und geht ohne auf die einzelnen Staaten einzugehen vom ungünstigsten Fall aus. Der trifft aber auf die USA nicht zu.
Aber natürlich habe ich von Anfang an gesagt, dass man zuallererst die BBG beantragen
muss, ehe man den Antrag auf US-StaBü stellt.
Und wenn man den Antrag auf BBG gestellt hat, dann kann man warten, bis man die BBG erhält, ehe man die US-StaBü beantragt. Aber man muss mit dem Antrag nicht so lange warten. Man kann die US-StaBü auch nach der BBG beantragen und muss nur aufpassen, dass man den US-Eid nicht schwört, ehe man die Bestätigung auf BBG erhalten hat.
da hast du -glaube ich- was misverstanden. das amtsblatt ist allgemein gehalten (also nicht ausschliesslich fuer die annahme der us staatsbuergerschaft "gestrickt"). und es gibt laender bei denen die jeweilige staatsbuergerschaft rueckwirkend auf den antragszeitpunkt erworben wird. in diesem falle muesste die bbg vor beantragung genehmigt sein. da diese konstellation beim erwerb der us staatsbuergerschaft nicht gilt, ist auch die enstprechende passage des amtsblattes nicht relevant.
ich glaube das ist es, was emma gemeint hat. und das waere ein korrektes statement.
Danke für die Klarstellung, Apex.