Auswandern - USA -> Deutschland

John.Doe

Well-Known Member
Wie ist es eigentlich, wenn ein Amerikaner nach Deutschland auswandern will (ohne zu heiraten)?

Was sind da die Requirements und die Vorlaufzeit, die man braucht?
 

Ruffie

Ehe-GC
Ehe-GC
Ich lehn mich jetzt mal gaaaaaaanz weit aus dem Fenster und tippe mal, dass er einreist und dann auf dem Ausländeramt (heißt das heute noch so?) eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantragt. Zumindest war das vor 10 Jahren bei einem Freund von mir so :unsicher Ich würde allerdings tippen, dass er/sie heutzutage gewisse Deutschkenntnisse vorweisen muss.
 

Suze

Well-Known Member
Citizen
Ich lehn mich jetzt mal gaaaaaaanz weit aus dem Fenster und tippe mal, dass er einreist und dann auf dem Ausländeramt (heißt das heute noch so?) eine entsprechende 1. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantragt. Zumindest war das vor 10 Jahren bei einem Freund von mir so :unsicher Ich würde allerdings tippen, dass er/sie heutzutage 2. gewisse Deutschkenntnisse vorweisen muss.

Ja und ja - ich denke mal es ist aehnlich wie in den USA. Heutzutage ist es nicht mehr ganz so einfach nach Deutschland einzuwandern.
 

† Rabiene

Well-Known Member
Greencard
Ja und ja - ich denke mal es ist aehnlich wie in den USA. Heutzutage ist es nicht mehr ganz so einfach nach Deutschland einzuwandern.

Es ist nicht mal im entferntesten wie USA....Ruffie hat insoweit recht...einfach einreisen und Antrag stellen....und die Deutschkenntnisse muessen nur Basic sein..;)..man braucht keinen Ag/Job usw. nix....im Prinzip....
 

Ezri

Adminchen
Administrator
Es ist nicht mal im entferntesten wie USA....Ruffie hat insoweit recht...einfach einreisen und Antrag stellen....und die Deutschkenntnisse muessen nur Basic sein..;)..man braucht keinen Ag/Job usw. nix....im Prinzip....

Wenns dann mal wirklich so wäre. Ein polnischer Deutschlehrer mußte nach 8 Jahren Wirken in Deutschland einen Deutschkurs besuchen.

Generell ists nur für EU-Bürger und Schweizer einfach, nach Deutschland einzuwandern.

Und wer ganz sicher gehen will, der schaut entweder hier :klick nach, oder schaut auf der HP der Deutschen Botschaft in den USA nach. ;)


...und hier noch ellenlang auszugsweise Gesetzestext zum Thema:

Zuwanderungsgesetz

1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004


Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s


§ 3 Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 6 Visum
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte) erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.
 

10nessee

Member
Es ist nicht mal im entferntesten wie USA....Ruffie hat insoweit recht...einfach einreisen und Antrag stellen....und die Deutschkenntnisse muessen nur Basic sein..;)..man braucht keinen Ag/Job usw. nix....im Prinzip....


ui, dann muesste sich aber viel geaendert haben. vor ungefaehr 20jahren (ufz...) war es noch so, dass man nicht als nicht-eu-mensch einen job vorweisen musste, um eine arbeitserlaubnis zu bekommen.... so ging es mir zumindest. ich wuerde wirklich bei dem link von ezri nachlesen, ganz so einfach isset heute sicher nicht mehr...:winke
 

† Rabiene

Well-Known Member
Greencard
Da hier ein Ami fragt...

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen

Ich habe ja nirgends geschrieben das es ohne Antrag/Visum geht..nur kann ein US-Buerger es nach Einreise beantragen....und wenn es wirklich "schwer" waere nach D reinzukommen,waeren nicht noch immer so viele dort die kein bis wenig Deutsch koennen..;)

und bloss weil man 8 jahre in lebt heisst das ja nicht das man deutsch kann..es gibt welche die leben seit 20-30 jahren dort und koennen nix....;)...haste da mal was zum lesen was mit ihm war?
 

texasmatze

Well-Known Member
und bloss weil man 8 jahre in lebt heisst das ja nicht das man deutsch kann..es gibt welche die leben seit 20-30 jahren dort und koennen nix....;)...haste da mal was zum lesen was mit ihm war?

Sie hatte aber gesagt dass das ein polnischer Deutschlehrer ist oder war... und als Deutschlehrer sollten nicht nur basic deutsch vorhanden sein...
 

watashi

Well-Known Member
Citizen
Mein Australischer Schwager hat vor drei-vier Jahren bevor er meine Schwester geheiratet hat eine Weile in Deutschland gewohnt und gearbeitet und er konnte kaum Deutsch als er dort ankam.
 

Ezri

Adminchen
Administrator
und wenn es wirklich "schwer" waere nach D reinzukommen,waeren nicht noch immer so viele dort die kein bis wenig Deutsch koennen..;)

Die die jetzt noch ohne ausreichende Deutschkenntnisse nach Deutschland kommen, kommen im Zuge der Familienzusammenführung/Familiennachzug nach Deutschland.
Sind so gesehen keine Leute, die mal eben bei sich zu Hause denken: "Ach gehn wir mal nach Deutschland, mal schauen, wie da das Leben so ist."
Sondern: "Mama, Papa, Ehemann/frau usw. wollen, daß ich bei ihnen lebe bzw. möchte ich bei ihnen leben."

Soooo einfach ists wirklich nicht, nach Deutschland einzuwandern, auch wenn Dein subjektives Gefühl Dir was anderes sagt ;)

Folgendes wurde in einem anderen Forum gefragt:

Hallo,
ein Freund von mir hat nach 7 Jahren Aufenthalt Einbürgerungsantrag gestellt.
Vor der Einreise nach Deutschland hat er an der Breslauer Universität den Magistertitel (Deutsche Phililogie) erlangt und ist zum Lehrer für Deutsch Als Fremdsprache (DAF) geworden.
Er ist seit 7 Jahren in Deutschland und studiert Deutsch als Fremdsprache weiter und zusätzlich, weil es erforderlich ist, Politikwissenschaften. Er hat einen festen Studenten Job seit 6 Jahren in der gleichen Firma. Nach Anerkennung der Polnischen Diplome durch die Senatsverwaltung Berlin ist er als Studienrat für eine Referendariatstelle zugelassen und wartet nur auf eine Stelle in der Warteschlange. Er hat die Befähigung als Deutschlehrer zu unterrichten zugesprochen bekommen.
Jetzt hat dieser Germanist und Deutschlehrer der an deutschen Gymnasien unterrichten darf, Einbürgerungsantrag gestellt.
Die Antwort kam nach 1 Monat (so schnell)!!??
"Ihre Integrationsnachweise reichen nicht aus"
Er soll ein Sprachkurs besuchen und mit sehr gut bis gut bestehen!!!!
dann kann er nach der verkürzten 6 Jahre Frist evtl. eingebürgert werden.
Also was ist hier los:??!!!!
Er hat die DSH Prüfung und 2 andere in der Senatsverwaltung absolviert.
Hat als Tutor ( Studentischer Mitarbeiter) u.a.angehende Doktoranden an der FU Berlin, unterrichtet
Und überhaupt: Ein Deutschlehrer der auch Sozialkunde unterrichten darf
soll zum Integrations-sprachkurs gehen und eine Prüfung machen??
Da ist doch etwas faul im Staate Deutschland oder?
Weisst jemand von Euch was hier los ist?
 
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