Nebenjob in den USA

anjaxxo

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Hallo Ihr Lieben,

habe gestern meinen ersten amerikanischen Paycheck erhalten, nun meine Frage: ich zahle ja darauf ganz normal amerikanische Steuern. Da ich ja eine Arbeitserlaubnis in den USA habe, laufe ich dort als ganz normaler employee obwohl ich ja in Deutschland lebe.

Mir ist klar, dass ich das amerikanische Einkommen auch bei der deutschen Steuererklaerung angeben muss, aber muss ich es dann noch einmal versteuern? Oder zaehlt es auch fuer die Progression, also komme ich dafuer in eine hoehere Steuerprogression so dass ich dann Steuern nachzahlen muss?

Beim derzeitigen Dollarkurs liegt mein Nettoeinkommen bei ca. 530 Euro im Monat, also auch ueber der 450 Euro Minijob Grenze.
 

anjaxxo

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Ja, hab ich noch.
 

ItsJustMe1977

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Musst du die denn nicht bald abgeben?? So in einemJahr? Dann hättest du ja auch keine Arbeitserlaubnis....
Zählt nicht erstmal die Steuerbehörde von dem Land wo man wohnt?? Also erst D bevor USA?
 

anjaxxo

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Also, mir geht es jetzt darum, wie und ob ich das auslaendische Einkommen versteuern muss und nicht darum, ob ich die Green Card behalten kann oder nicht.
Die Bestimmungen fuer die Green Card kenne ich.
 

Ezri

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Es gilt der Grundsatz, dass man dort die Steuern zahlt, wo man lebt. Mehr weiß ich dazu leider auch nicht :hmm
 

Wendy

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Hi Anja

Wo sind ausländische Einkünfte zu versteuern? [Steuer-Schutzbrief]

Hier ist es etwas aufgedröselt - das ist eigentlich recht klar:

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle in Deutschland lebenden Personen ihr in- und ausländisches Einkommen auch in Deutschland versteuern müssen.

Allerdings: Nur wenige Länder kennen eine Besteuerung nach Nationalität, allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika.
Mh....

Ist ja ein klassischer Fall für das Doppelbesteuerungsabkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen ? Wikipedia

Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland

Für Dich trifft (denke ich) dieser Artikel zu:
[h=3][FONT=Arial, Helvetica, Sans-Serif]Artikel 15
Unselbständige Arbeit
[/FONT][/h] (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen), 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

Das muß man sich mal gedanklich ganz fein aufdröseln....

Wendy
 

Wendy

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Ich versuch, dieses Deutsch mal in den Sachverhalt zu interpretieren

Artikel 15
Unselbständige Arbeit


(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (treffen nicht zu) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die Anja in Deutschland aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in den USA ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in den USA besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die Anja in Deutschland für eine in den USA ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert werden, wenn Anja sich in den USA insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in den USA ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in den USA hat.

(3) trifft nicht zu

Vielleicht ist es jetzt klarer
 

anjaxxo

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Ok, also der erste Artikel bezieht sich auf den Fall, dass ich in in den USA lebe, aber deutsches Einkommen habe und der zweite Absatz bezieht sich auf meine Situation.
Da ich nicht 183 Tage in den USA bin, bin ich dort auch nicht steuerpflichtig und muss die Steuern hier in Deutschland bezahlen? So verstehe ich das.

Das heisst, ich koennte mir die gesamte amerikanische Steuer bei der Steuererklaerung wiederholen, muss aber hier in Deutschland Steuern dafuer zahlen was ja leider mehr ist.
Dafuer zahle ich aber keine Sozialabgaben, da ich die ja in den USA schon zahle oder gibt es da auch irgendwas, was ich beachten muss? Ich glaub, ich lass mich mal besser von einem Steuerberater beraten.
 

Wendy

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Ich glaube ehrlich auch, Du brauchst nen Steuerberater - obwohl der Fall mit ausländischen Einkünften in den USA gar nicht so selten sein dürfte - weil ja z.B. auch ein Ferienhausbesitzer in D leben kann, aber Einnahmen in den USA bezieht.
Die Tücke bei Dir ist, daß Deine Firma in den USA schon brav alle Abgaben bezahlt.
Ferienhauseigentümer nehmen in den USA ein und versteuern vermutlich ganz einfach und korrekt in Deutschland als "Einnahmen aus ausländischen Einkünften".
Da gibts ja was in der Steuererklärung.

Ich bin nur "steuerinteressierter" Laie. Also mein Wort ist weder Recht noch Gebot.
 
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