Oh und das ist blöd, rückwirkend gilt das ja wohl nicht:
Verlust durch Eintritt in ausländische StreitkräfteGrundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit da. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.
Demnach gilt die Zustimmung nunmehr zugunsten der Deutschen als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung
besitzen und in einem dieser Staaten Wehrdienst leisten.
Unter diese Regelung fallen u.a. auch die USA. Ein gesonderter Antrag ist somit nicht mehr nötig. Die Zustimmung gilt als erteilt
Deutsche Vertretungen in den USA - Verlust
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